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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95   

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https://dejure.org/1996,46
BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95 (https://dejure.org/1996,46)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 5 C 14.95 (https://dejure.org/1996,46)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 (https://dejure.org/1996,46)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Übernahme von Unterkunftskosten - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufwendungen für die Unterkunft - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Unterkunftskostenzuschuß

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe; Wohnungswechsel; Umzug; Unterkunftskosten; Unterkunftsalternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 194
  • NJW 1996, 3427
  • NVwZ 1997, 183 (Ls.)
  • NJ 1997, 55
  • FamRZ 1997, 176 (Ls.)
  • DÖV 1997, 35
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) sei mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift und mit Strukturprinzipien des Sozialhilferechts nicht vereinbar.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) entschieden, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht gilt, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben, und dieses Ergebnis auf Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützt.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 (172) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 (113) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] m.w.N.).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 194, 197; 92, 1, 5) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Regelsatzverordnung, wonach in diesen Fällen die Übernahme eines Teils der Kosten dem Bedarfsdeckungsprinzip widerspräche und damit überhaupt keine Kosten der Unterkunft geleistet würden ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), ist nach dem Wortlaut der Norm des § 22 Abs. 1 SGB II ("soweit") nicht zu folgen (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 42; Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht 2005, Teil III, Kap 10, RdNr 48, 56; Mrozynski, aaO, II.8 RdNr 51, 52, Stand März 2006; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 61; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 19, Stand November 2004; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr 29, 38, Stand Dezember 2005).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Schließlich wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort D die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl hierzu Berlit, aaO, RdNr 31; zur sog Unterkunftsalternative vgl auch BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Er hat sich hierbei stark an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) orientiert (BVerwGE 97, 110 ff und BVerwGE 101, 194 ff; BVerwGE 87, 278 ff).

    Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt (dazu oben 1), nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194 = juris RdNr 13, wo das BVerwG ausführt, dass das "Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte").

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,709
BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93 (https://dejure.org/1995,709)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1995 - 5 C 26.93 (https://dejure.org/1995,709)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 (https://dejure.org/1995,709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 114
  • NVwZ 1997, 183
  • FamRZ 1996, 30 (Ls.)
  • DÖV 1996, 328
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78

    Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (BVerwGE 90, 154 [156] m.w.N.), und deshalb kommt es für die (rechtmäßige) Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Zeitraum des Bedarfs an (BVerwGE 58, 146 [150] m.w.N.).

    Sind die Mittel, wie hier die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, im Bedarfszeitraum tatsächlich nicht verfügbar, sondern müssen sie erst vor Gericht erstritten werden, ist Sozialhilfe (regelmäßig) zu gewähren, um die gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 58, 146 [150]).

    Besteht eine Notlage und wird aus diesem Grund Sozialhilfe rechtmäßig gewährt, dann ist die Notlage behoben und der aus Anlaß dieser Notlage entstandene Sozialhilfefall erledigt (BVerwGE 58, 146 [150 f.]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (BVerwGE 90, 154 [156] m.w.N.), und deshalb kommt es für die (rechtmäßige) Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Zeitraum des Bedarfs an (BVerwGE 58, 146 [150] m.w.N.).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 45/93

    Krankengeldbewilligung - Aufrechnung - Rückwirkende Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Denn eine fiktive Rückdatierung des Zeitpunkts der Änderung der Verhältnisse sieht § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X nur für die Fallgruppe des Satzes 2 Nr. 3 vor (vgl. BSGE 74, 287 [291]; Steinwedel, in: KassKomm § 48 SGB X Rn. 47, 57).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Nach Wesen, Sinn und Zweck ist Sozialhilfe öffentliche Hilfe in gegenwärtiger Not (BVerwGE 90, 160 [162]).
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Dies gilt auch dann, wenn mit dem Bundessozialgericht davon auszugehen sein sollte, daß es für die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X genügt, wenn der besondere Teil die rückwirkende Anrechnung "nicht ausschließt" (vgl. BSGE 59, 111 [114]).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Mit ihm hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit, die für den Bürger insbesondere Vertrauensschutz bedeutet, getroffen; dies schließt eine analoge Anwendung dort geregelter Eingriffsermächtigungen zu Lasten des Bürgers aus (vgl. BSGE 69, 255 [258 f.]).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Weil danach die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend sind, stehen - unabhängig von der Frage, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht - nur tatsächlich erhaltene oder erhältliche Mittel von dritter Seite als "bereite Mittel" der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen (vgl. BVerwGE 5, 27 [30] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15] m.w.N.).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88

    Ersatzansprüche - Sozialhilfeempfänger

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Denn die §§ 44 ff. SGB X bilden ein geschlossenes System der Aufhebung von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl. BVerwGE 91, 13 [16]).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 40.90

    Erstattungsanspruch bei mehrfacher Sozialleistung, Mitwirkungspflicht, Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Unbeschadet dieser und der in den §§ 92 ff. BSHG getroffenen - hier nicht einschlägigen - Regelungen ist deshalb rechtmäßig gewährte Sozialhilfe nach der Konzeption des Bundessozialhilfegesetzes grundsätzlich nicht zurückzuzahlen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 5 C 40.90 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 8 S. 13] m.w.N.).
  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56
    Auszug aus BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93
    Weil danach die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend sind, stehen - unabhängig von der Frage, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht - nur tatsächlich erhaltene oder erhältliche Mittel von dritter Seite als "bereite Mittel" der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen (vgl. BVerwGE 5, 27 [30] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15] m.w.N.).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 SGB IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt BSGE 98, 267 ff RdNr 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4) , eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20) , zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2; BVerwGE 99, 114 ff) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Die §§ 44 ff SGB X bildeten danach ein geschlossenes System der Aufhebung von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 71.88 - BVerwGE 91, 13, 16 = juris RdNr 12; BVerwG vom 17.8.1995 - 5 C 26.93 - BVerwGE 99, 114, 119 = juris RdNr 20; vgl auch BSG vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 S 20 f).

    Auch hier sollen von der Rechtsordnung nicht gewollte Vermögensverschiebungen durch Doppelleistung rückgängig gemacht werden, so wie § 105 SGB XII unabhängig von der Nichtkenntnis des vorrangigen Leistungsträgers den Nachrang der Sozialhilfe wiederherstellen soll (vgl BT-Drucks 15/1514 S 28, 64 zu § 100 des Entwurfs; BVerwG vom 17.8.1995 - 5 C 26.93 - BVerwGE 99, 114) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 232/17

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des Sozialhilfeträgers

    Der Bezug zu § 104 SGB X folgt aus dem Gesetzeszweck des § 105 SGB XII. Durch ihn sollte eine Regelungslücke zur Verhinderung des Doppelbezugs von Sozialleistungen geschlossen werden (Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 28f., 64 zu § 100 des Gesetzentwurfs, der Sache nach unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung [BVerwGE] 99, 114): Leistungsberechtigte seien "zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe zusätzlich an die leistungsberechtigte Person geleistet hat.

    Die (höhere) Rentenleistung stand in dem genannten Zeitraum nicht als "bereites Mittel" zur Befriedigung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs zur Verfügung (s. bereits BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26/93 -, BVerwGE 99, 114).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - L 6 AS 45/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Damit wird verhindert, dass eine andere Behörde über die Beseitigung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat als diejenige, die nunmehr zuständig ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu regeln (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2003, § 44 Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26/93 - und Beschluss vom 25. August 1995 - 5 B 141/95 - BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 70/98 R - Udsching/Link, Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in SGb 2007, Seite 513, 517; a.A. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

    Einer solchen Analogie steht entgegen, daß die §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (BVerwGE 91, 13 ; 99, 114 ) bilden, das keine Lücke läßt und das auch nach seiner Zielsetzung für eine erweiternde Auslegung mit dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis keinen Raum bietet.

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (BVerwGE 109, 346 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - L 20 SO 39/06

    Sozialhilfe

    Die Klägerin verwies daraufhin auf das Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 (NVwZ 1997, 183 = 5 C 26/93); das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine nachträgliche Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern nicht zu einer Unterbrechung i.S.d. § 107 Abs. 2 BSHG führe.

    Zwar habe der Entscheidung des BVerwG vom 17.08.2005 - 5 C 26/93 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; gleichwohl ergebe sich aus den Ausführungen des Gerichts auch für den vorliegenden Fall ein Kostenerstattungsanspruch.

    Aus dem Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 5 C 26/93 folge nichts anderes; das Gericht habe dort entschieden, dass vorläufig gezahlte Sozialhilfe bei rückwirkender Gewährung vorrangiger Sozialleistungen nicht vom Hilfeempfänger zurückgefordert werden könne, weil sie gegenüber dem Hilfeempfänger rechtmäßig gewährt worden sei, da die vorrangige Sozialleistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht tatsächlich verfügbar gewesen sei.

  • BSG, 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-rechtliche

    § 105 Abs. 1 SGB XII beispielsweise soll eine Lücke schließen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 99, 114, 117 f) aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der - öffentlich-rechtlichen - §§ 48, 50 SGB X entstanden war (vgl BT-Drucks 15/1514 S 68).
  • LSG Bayern, 25.07.2018 - L 13 R 729/16

    Anspruch auf Auszahlung einer Rentennachzahlung

    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist erforderlich, weil der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nach der Rechtsprechung des BSG voraussetzt, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistung als zuständiger Träger entsprechend des für ihn geltenden Leistungsrechts, also ungeachtet des Nachrangs seiner Leistungsverpflichtung, rechtmäßig erbracht hat (BSGE 58, 119 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; SozR 1300 § 104 Nr. 12; SozR 4100 § 105b Nr. 4, 6; BSGE 70, 186 [196] = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36 [42] = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BVerwGE 99, 114; BSG SozR 4 - 1300 § 104 Nr. 5 Rn. 38 "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1997 - 8 A 5182/95

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides; Zuständigkeit der Behörde; Erklärung

    Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -,.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - L 3 AS 2429/07
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06

    Sozialhilfe nach dem BSHG - Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2 - keine Anwendbarkeit

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 8 S 1817/99

    Bebauungszusammenhang; Rücknahme eines Bauvorbescheides - Rücknahmefrist

  • BVerwG, 21.12.1999 - 5 B 84.99

    Gerichtlich durchzusetzende Ansprüche als bereite Mittel i.S. von § 2 BSHG

  • SG Konstanz, 21.07.2009 - S 3 SO 324/07

    Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe bei tatsächlich nicht verfügbaren

  • VG Minden, 29.07.2002 - 6 K 2617/01

    Gewährung weiterer regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt; Belehrung über die

  • SG Düsseldorf, 02.07.2010 - S 22 (45,25) SO 26/07

    Sozialhilfe

  • VG Münster, 01.04.2003 - 5 K 2781/99

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschalierten Wohngelds

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2000 - 22 E 500/99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 12 A 2948/03
  • VG Aachen, 25.07.2005 - 6 K 342/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne

  • VG Münster, 23.03.2004 - 5 K 388/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Rücknahmeentscheidung und Rückforderung der

  • VG Kassel, 12.02.2004 - 7 E 1841/00
  • VG Gelsenkirchen, 18.07.2003 - 3 K 5503/01

    Ausgestaltung der Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe im Falle des

  • SG Konstanz, 14.08.2009 - S 3 SO 1631/09

    Vorläufige Sicherstellung von Krankenbehandlungsleistungen eines Doppelrentners

  • VG Göttingen, 27.10.2004 - 2 B 283/04

    Anordnungsgrund; bereite Mittel; Durchsetzbarkeit; Heimkosten; Hilfe zur Pflege;

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